10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung seitens Rotel Tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit Rotel Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des Rotel Tours-Reise-Schutzpaketes bzw. einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
10.2 Die Haftung von Rotel Tours gegenüber dem Reisenden auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reisenden und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10.3 Körperschäden sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens resultieren. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weitergehender Anspruch des Reisenden gegenüber Rotel Tours, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 unberührt. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht § 651 h Abs. 2 BGB), aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
10.4 Kommt Rotel Tours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel Tours in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet.
10.5 Kommt Rotel Tours bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Ausflüge, Fremdleistungen: Bei bestimmten, jeweils besonders gekennzeichneten Unternehmungen haftet Rotel Tours nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen. Dies sind Sport-, Freizeit- oder sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung oder auch als Gelegenheit oder Möglichkeit bezeichnet werden. Sie gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel Tours. Ist Rotel Tours lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel Tours nur für die ordnungsgemäße Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit einem „Sternchen“ * versehen sind. Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel Tours insoweit vermittelnd tätig wird.